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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11   

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https://dejure.org/2016,99618
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11 (https://dejure.org/2016,99618)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11 (https://dejure.org/2016,99618)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - L 16/4 KR 176/11 (https://dejure.org/2016,99618)
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  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 23/10 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Vergütungsanspruch bei Leistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Da seine Leistung durch die ärztliche Verordnung veranlasst wird, hat er diese Verordnung auf aus seiner professionellen Sicht zumutbar erkennbare Fehler, also auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen (BSG, Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 23/10 R -, BSGE 109, 116-122, SozR 4-2500 § 125 Nr. 7, SozR 4-2500 § 2 Nr. 3, SozR 4-2500 § 12 Nr. 2, Rn. 15).

    Die vorliegenden Verstöße der Klägerin gegen ihre professionelle Prüfpflicht führen in der Rechtsfolge zu einem Verlust des Vergütungsanspruches (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 13/08 R; Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 23/10 R).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 2/95

    Erweiterung der Zulassung eines Heilmittelerbringers, Höhe des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Die Vergütungsansprüche von Leistungserbringern aus dem Heilmittelbereich beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen, als Dienstvertrag einzustufenden Behandlungsvertrag (BSGE 77, 219 = SozR 3/2500 § 124 Nr. 3) nach § 69 SGB V in Verbindung mit § 611 BGB.
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Denn die Verwirkung von Ansprüchen unterhalb der Verjährung setzt nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76; Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 10/13 R -, SozR 4-2500 § 275 Nr. 17) als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltend machen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R

    Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Die vorliegenden Verstöße der Klägerin gegen ihre professionelle Prüfpflicht führen in der Rechtsfolge zu einem Verlust des Vergütungsanspruches (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 13/08 R; Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 23/10 R).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Nach § 69 unterliegen die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern im Bereich Heilmittel ausschließlich öffentlichem Recht (vgl BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2015 - L 4 KR 339/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Aufgrund dieser förmlichen Strenge des Abrechnungswesens ist eine Auslegungsfähigkeit der ärztlichen Verordnung nicht gegeben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - L 4 KR 339/12).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2016 - L 16/4 KR 176/11
    Denn die Verwirkung von Ansprüchen unterhalb der Verjährung setzt nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76; Urteil vom 18. Juni 2014 - B 3 KR 10/13 R -, SozR 4-2500 § 275 Nr. 17) als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltend machen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
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